Haupinhalt
Bürgerrecht / Einbürgerung
Bürgerrecht durch Abstammung
Ein Kind verheirateter Eltern ist von Geburt an Schweizer Bürgerin oder Bürger, wenn dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist. Dies gilt auch für ein Kind einer mit dem Vater nicht verheirateten Schweizer Bürgerin. Durch die Geburt erwirbt das Kind auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Bürgerrecht durch Adoption
Bei der Adoption eines unmündigen ausländischen Kindes durch eine Schweizer Bürgerin oder einen Schweizer Bürger gilt das gleiche wie bei der Abstammung.
Einbürgerung
Das Schweizer Bürgerrecht kann im ordentlichen Verfahren (Einbürgerungsverfahren) erworben werden. Neben der ordentlichen gibt es noch die erleichterte Einbürgerung. Davon profitieren insbesondere die ausländischen Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern (Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nach fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz und nach dreijähriger Ehedauer) sowie Kinder von Schweizerinnen und Schweizern, die das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.
Nachweis des Bürgerrechts
Für den Nachweis des Bürgerrechts stellt das zuständige Zivilstandsamt gestützt auf das Familienregister der Heimatgemeinde einen Heimatschein aus.
Verlust des Bürgerrechts
Das Schweizer Bürgerrecht kann aufgehoben werden, wenn ein unmündiges Kind von einer Ausländerin oder einem Ausländer adoptiert wird, wenn das Kindesverhältnis zum schweizerischen Elternteil aufgelöst wird.
Name | Telefon | Kontakt |
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